Impressum
Die Bank Melli Iran Filiale Hamburg, ist eine unselbstständige Zweigniederlassung der Bank Melli Iran mit Hauptsitz in Tehran. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRB 10813 eingetragen und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Betreiben von Bankgeschäften in dem in § 1 Abs.1, Nr.1-5, 7-9 KWG bezeichneten Umfang zugelassen.
Bank Melli Iran
Holzbrücke 2
D-20459 Hamburg
Fax:+49 40 36 000-236
E-Mail: bankmelli.hh@bankmelli.de
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Bank Melli Iran (gemäß Artikel 22 (1) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vom 17.Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft über die Umsatzsteuer lautet DE 118513621.
Anbieterkennzeichnung
Anbieter:
Bank Melli Iran
Holzbrücke2
D-20459 Hamburg
Fax:+49 40 36 000-236
E-Mail: bankmelli.hh@bankmelli.de
Rezaei Shayesteh, Mohammad-Hossein (Geschäftsleiter)
Dehghan, Mehran (Geschäftsleiter)
Hummerich, Sabine (Prokurist)
Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str.108
D-53117 Bonn
http://www.bafin.de
Handelsregister und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg HRB10813
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 118513621
Schutz der Einlagen
Einlagensicherungsfonds
1) Schutzumfang
Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" auszuweisen sind. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt 30% des für die Einlagensicherung jeweils maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bdb.de abgefragt werden.
2) Ausnahmen vom Einlagerschutz
Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate, sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.
3) Ergänzende Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds
Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.
4) Forderungsübergang
Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.
5) Auskunftserteilung
Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Rechtliche Hinweise:
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